Breiter Ponzer Rechtsanwälte
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Das Eigenverwaltungsverfahren nach §§ 270 ff. InsO

Seit dem 01.03.2012 ist das ESUG – das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen – in Kraft. Hierdurch will der Gesetzgeber die Stigmatisierung des Begriffs Insolvenz überwinden und durch die Anwendung der Eigenverwaltung gemäß ESUG eine zusätzliche Option in der Krise bieten.

Eigenverwaltung

Hierbei handelt es sich um ein – wie der Name schon sagt – Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung. Das heißt, der Unternehmer bleibt weiterhin in der Verantwortung, ist über sein Unternehmen verfügungsberechtigt und führt es weiter fort.

Allerdings tritt ihm ein gerichtlich bestellter (vorläufiger) Sachwalter zur Seite. Dessen Zustimmung ist bei bestimmten Geschäften erforderlich ist. Sämtliche insolvenzrechtlich notwendigen Handlungen erfolgen durch den Unternehmer.

Sofern der Unternehmer selbst nicht über ausreichend insolvenzrechtliches Wissen verfügt, wovon im Regelfall auszugehen ist, hat er einen insolvenzerfahrenen Sanierer in die Geschäftsleitung zu berufen, oder er muss diesen als Generalbevollmächtigten bestellen, damit sichergestellt ist, dass die Rechte und Pflichten, die die Insolvenzordnung vorgibt, erfüllt werden.

Das Eigenverwaltungsverfahren kann, wie ein normales Insolvenzverfahren, zum Zeitpunkt der Insolvenzreife beantragt werden.

Das A&O eines Sanierungserfolgs ist eine gute Kooperation zwischen Unternehmer, Sanierer und Sachwalter. Als anerkannte Sachwalter und Insolvenzverwalter erfüllen wir alle Voraussetzungen. Wir haben bereits zahlreiche Eigenverwaltungsverfahren zu einem guten Abschluss gebracht, mit dem Unternehmer und dessen Team Unternehmen erfolgreich saniert.

Soweit für die Sanierung und Begleitung des Verfahrens, des Mandats, notwendig, steht ihnen ein erfahrenes Team von Betriebswirten, Kaufleuten, Steuerberatern und Unternehmensberatern zur Verfügung. „Auf dieses Team können wir jederzeit zurückgreifen, tun dies aber nur, wenn insoweit Bedarf besteht; sofern der Unternehmer ein solches Team bereits um sich hat, arbeiten wir mit diesen eingearbeiteten Beratern gerne zusammen.“

Wichtige Kriterien für eine erfolgreiche Eigensanierung sind:

  • das betroffene Unternehmen kann nachhaltig auskömmlich betrieben werden;
  • die aktuellen Probleme können im Insolvenzverfahren gelöst werden;
  • eine Sanierung außerhalb der Insolvenz ist ausgeschlossen oder zumindest deutlich weniger aussichtsreich;
  • es gibt für den Prozess eine stabile wirtschaftliche Grundlage, regelmäßig die Begleitung durch die Hausbank;
  • die Inhaber haben sich in der Krise nicht „persönlich“ bereichert.

Da das Eigeninsolvenzverfahren lediglich eine besondere Ausgestaltung des Insolvenzverfahrens ist, stehen auch in solchen Verfahren die Sanierungsmöglichkeiten, die die Insolvenzordnung bietet, zur Verfügung; dazu gehören insbesondere:

  • die vorzeitige Beendigung nachteiliger (oft langjähriger) Vertragsverhältnisse;
  • arbeitsrechtliche Umstrukturierungen;
  • Bereinigung von „Einzelrisiken“ wie großen Haftungsfällen;
  • Liquiditätsentlastung (Insolvenzgeld);
  • Vollstreckungsaufschub („Schutzschirm“).

Sachwalter

Die Insolvenzordnung sieht vor, dass das Eigenverwaltungsverfahren nach „§ 270 a + b InsO“ durch einen gerichtlich bestellten (vorläufigen) Sachwalter begleitet wird.

Dessen rechtliche Rahmenbedingungen lauten wie folgt:

Der Sachwalter ist und darf nicht personenidentisch mit dem Sanierer oder auch dem Aussteller der Bescheinigung nach § 270b Absatz 1 Satz 3 InsO sein.

Ebenso wie das Gericht muss der Sachwalter sein Amt unabhängig und neutral im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger ausüben. Er ist den Gläubigerorganen (Gläubigerausschuss, Gläubigerversammlung) zur Rechenschaft verpflichtet und untersteht der Aufsicht des Gerichts.

Die Abwicklung eines Eigenverwaltungsverfahrens ist äußerst komplex. Sämtliche Sanierungsmaßnahmen müssen im Detail geplant und geprüft werden. Die Verfahrensbeteiligten können ihre Informationsrechte in der Regel nur im Rahmen der Gläubigerversammlung wahrnehmen.

Eine gute Kombination: der „sanierende“ Sachwalter

Das Amt des Sachwalters ist – wenngleich privatrechtlich ausgestaltet – hoheitliche Aufgabe im öffentlichen Interesse. Dem Eigenverwaltungsverfahren kommt nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur Sanierungs-, sondern auch Ordnungsfunktion zu. Wir verstehen uns als „sanierende Sachwalter“, die ihre Kenntnisse und ihre Erfahrungen auf dem Gebiet der Unternehmenssanierung in das Verfahren mit einbringen.

Anmerkung zu den Kosten des Eigenverwaltungsverfahrens

In verschiedenen Fachartikeln ist immer wieder zu lesen, das Eigenverwaltungsverfahren sei – im Gegensatz zu dem, was der Gesetzgeber gewollt habe – zu kostenintensiv und daher nachteilig für den Gläubiger. Das ist so nicht richtig. Mit entsprechender Vertragsgestaltung stellen wir sicher, dass das Eigenverwaltungsverfahren nicht kostenintensiver ist als ein normales Verfahren.

Sanierer

Die Aufgaben des Sanierers im Eigenverwaltungsverfahren

Im Eigenverwaltungsverfahren nach § 270 a + b InsO übernimmt der Sanierer wesentliche Aufgaben, die im herkömmlichen Insolvenzverfahren der Insolvenzverwalter durchführt. Aufgrund dessen muss der Sanierer über umfangreiche Kenntnisse der Insolvenzabwicklung verfügen. Denn der Unternehmer hat üblicherweise nicht das fachliche und juristische Wissen. Da es im Eigenverwaltungsverfahren bestimmte Vorgaben gibt, die einzuhalten sind, muss diese Aufgabe von jemandem übernommen werden, der genau dieses juristische Wissen und diese Erfahrung besitzt.

Darüber hinaus benötigt der Sanierer auch das betriebswirtschaftliche Know-how, ein Unternehmen operativ und strategisch nachhaltig zu sanieren, um die Ursachen der Unternehmenskrise zu beseitigen. Denn nach Abschluss des Eigenverwaltungsverfahrens soll das Unternehmen ja wieder wettbewerbsfähig sein.

Üblicherweise hat der Unternehmer keine Erfahrungen im Bereich der strategischen Abwicklung eines Eigenverwaltungsverfahrens. Diese Aufgaben fallen dem Sanierer im Eigenverwaltungsverfahren zu.

Wir haben bereits zahlreiche Eigenverwaltungsverfahren als Sanierer begleitet und erfolgreich, d. h. mit Erhalt des Unternehmens und gleichzeitig einer hohen Quotenzahlung für die Gläubiger abschließen können.

Weitere Informationen zu den Alternativen finden Sie hier

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