Es ist schlechterdings unmöglich, daß ein Insolvenzverwalter persönlich sämtlichen Gläubigern eines Verfahrens einzeln den Sachstand erläutert. Der Insolvenzverwalter ist nach der Rechtsprechung des BGH demgemäß nicht verpflichtet, Verfahrensbeteiligten, insbesondere Gläubigern, Einzelauskünfte zu dem Stand des Verfahrens oder einzelnen Fragen zu erteilen.
Er kommt seiner Verpflichtung zur gehörigen Unterrichtung der Beteiligten durch die Ausführungen im Rahmen der Gläubigerversammlungen und in den Sachstandsberichten nach, die in regelmäßigen Abständen dem Insolvenzgericht vorzulegen sind.
Verwalterberichte bequem per E-Mail
Das Informationsinteresse insbesondere der Gläubiger ist aber selbstverständlich legitim. Deswegen werden von unserem Büro die Verfahrensberichte auf Anfrage versandt.
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Angemeldete Forderung im Prüftermin
Zu der Frage, ob eine angemeldete Forderung im Prüftermin bestritten oder anerkannt worden ist, erhält der Gläubiger eine Mitteilung, namentlich einen Auszug aus der Tabelle, ausschließlich, wenn die Forderung insgesamt oder teilweise bestritten worden ist.
Es sollte also ggf. bitte zunächst einige Zeit nach dem Prüfungstermin zugewartet werden, inwieweit Sie als Gläubiger eine Mitteilung vom Insolvenzgericht über ein Bestreiten erhalten. Ohne Mitteilung dürfen Sie im Regelfall davon ausgehen, dass Ihre Anmeldung vollumfänglich anerkannt worden ist.
Mögliche Beanstandungen würden Ihnen ggf. gesondert mitgeteilt und führen, soweit der Mangel behebbar ist, nur zu einem vorläufigen Bestreiten. Sie erhalten Gelegenheit zur Behebung des Mangels, ohne dass es gerichtlicher Maßnahmen bedarf.
In Zweifelsfällen sollte zunächst mit dem hiesigen Büro Kontakt aufgenommen werden, um die Möglichkeit einer nachträglichen Anerkennung abzuklären.
Weitere Informationen zu den Alternativen finden Sie hier